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   - nachstehend einzeln und gemeinsam „KFD“ genannt -
  § 1 Allgemeines
  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von KFD an den Besteller werden ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Liefer- und 
  Leistungsbedingungen ausgeführt. Entgegenstehende oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende oder ergänzende 
  Bedingungen des Bestellers erkennt KFD nicht an, es sei denn, KFD hätte ausdrücklich schriftlich und mittels firmenmäßig gezeichneter 
  Anerkennung ihrer Geltung zugestimmt. Die Liefer- und Leistungsbedingungen von KFD gelten auch dann uneingeschränkt, wenn KFD in 
  Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des 
  Bestellers die Lieferung und Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 
  Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. 
  KFD ist berechtigt, die Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen jederzeit ganz oder teilweise zu ändern, wenn sich die Notwendigkeit, 
  insbesondere durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder faktische Verhältnisse, ergibt. Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit in 
  anderen Sprachen gehaltene Texte vor, bei oder nach Vertragsschluss verwendet werden, dienen diese nur der optimalen Information des 
  Bestellers. Sie stellen keine Vertragsgrundlage dar und bieten auch international-privatrechtlich keinen Anknüpfungspunkt. Alle Irrtümer durch 
  in anderer Sprache abgefasste Texte gehen zu Lasten des Kunden
  2. Diese Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen 
  Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. 
  3. Alle Vereinbarungen zwischen KFD und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 
  Die Vertragsparteien verpflichten sich mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich zu bestätigen. 
  4. Auf Geschäftsbeziehungen zwischen KFD und ihren Lieferanten finden die derzeit gültigen Einkaufsbedingungen von KFD, die nicht 
  Bestandteil dieser Lieferbedingungen sind, Anwendung.
  § 2 Angebot/Bestellung/Auftragserteilung
  1. Angebote der KFD sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend. 
  2. Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind als verbindliches Vertragsangebot zu werten und gelten mit einer schriftlichen 
  Auftragsbestätigung durch KFD als angenommen.
  3. Der Eingang von Datensätzen auf elektronischem Wege wird von KFD nicht als Bestellung durch den Besteller anerkannt. Erst mit einem 
  von KFD versandten Angebot, einer Bestellung durch den Besteller und einer anschließenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch KFD 
  kommt ein Vertrag zustande.
  4. Die Auftragsbestätigung enthält die abschließende und umfassende Beschreibung der von KFD zu erbringenden Leistungen, insbesondere 
  ist sie Grundlage der technischen Leistungsmerkmale, technischen und kaufmännischen Details sowie der Einsatz- und 
  Sicherheitsbestimmungen.
  5. Die vom Besteller vor Auftragserteilung der KFD übergebenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, 
  Modelle und dgl., sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Angebotes. Auf jedwede, nachträgliche Änderung hat 
  der Besteller bei seiner Bestellung KFD schriftlich hinzuweisen. 
  § 3 Unterlagen/Muster/Zeichnungen
  1. Soweit KFD seinen Angeboten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle u. dgl. beifügt, behält 
  KFD sich die Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Auf Verlangen des Bestellers stellt ihm KFD Angaben und Zeichnungen zur Verfügung, die dem Besteller die Inbetriebnahme, Nutzung und 
  Wartung des gelieferten Gegenstandes ermöglichen. Über den Umfang einigen sich der Besteller und KFD individuell. KFD ist jedoch nicht 
  zur Beschaffung von Werkstattzeichnungen für den Liefergegenstand oder für Ersatzteile verpflichtet.
  3. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen, an denen sich KFD die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält, 
  dürfen – ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KFD – nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt 
  insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
  4. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt 
  dienen, behält sich KFD vor.
  5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für KFD nicht verbindlich.
  6. Die vom Besteller der KFD übergebenen Unterlagen bleiben sein Eigentum. KFD ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung der anderen 
  Partei zu nutzen, es sei denn, für die Erstellung des Angebotes, für die Entwicklung, den Bau, die Montage und Inbetriebnahme des 
  Vertragsgegenstandes.
  § 4 Termine/Fristen/Lieferungen
  1. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch KFD setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- 
  und Lieferbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen 
  und sonstiger Verpflichtungen voraus. 
  2. Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls 
  gleichzeitig ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  3. Der in der Auftragsbestätigung von KFD genannte Liefertermin / Lieferfrist ist ein nach der üblichen, zumutbaren Sorgfalt benannter Circa – 
  Termin bzw. eine solche Frist, sohin unverbindlich, außer es wäre ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden. 
  Ist für KFD im Laufe der Auftragsdurchführung absehbar, dass eine Termin-/Fristeinhaltung aufgrund fehlender Informationen vom Besteller 
  gefährdet ist, wird KFD den Besteller hierauf aufmerksam machen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt KFD vorbehalten.
  4. KFD hat die Überschreitung einer Lieferfrist oder des Liefertermins nicht zu vertreten, wenn diese aus der Sphäre des Bestellers herrührt 
  oder für KFD nicht vorhersehbar war, wie etwa höhere Gewalt (§ 11), sohin z.B.: 
  - wenn die Angaben, welche für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, KFD nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den 
  Besteller nachträglich abgeändert werden;
  - wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder
  - erforderliche Importlizenzen nicht rechtzeitig bei KFD eintreffen;
  - wenn Hindernisse auftreten, die KFD trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei KFD, beim 
  Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind insbesondere Vorkommnisse höherer Gewalt, wie beispielsweise Epidemien, 
  Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten 
  Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, 
  Naturereignisse. 
  Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen – auch innerhalb eines etwaig bereits bestehenden Lieferverzugs.
  5. Die Lieferfrist/-termin gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem/dessen Ablauf die Kaufsache das Werk verlassen hat oder die 
  Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist um vier Wochen überschritten, so 
  kann der Besteller KFD schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit Fristablauf dieser Aufforderung kommt KFD in Verzug.
  6. Für Schäden, die aus einem Lieferverzug von KFD resultieren, kommt KFD nur auf, wenn eine entsprechende Nachfrist eingeräumt und 
  KFD vor der endgültigen Lieferung vom Besteller schriftlich in Verzug gesetzt und über die Haftungsansprüche und ihre mögliche Höhe 
  informiert worden ist. Es gilt die Haftungsbeschränkung gemäß § 12. Die Haftung ist dabei auf 0,5 % des jeweiligen Lieferwertes pro 
  vollendeter Woche Lieferverzug, maximal jedoch auf 5 % des jeweiligen Lieferwertes pauschaliert begrenzt. KFD bleibt das Recht 
  vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges beim Besteller kein oder ein geringerer als der vom Besteller 
  geltend gemachte Schaden eingetreten ist. 
  Im Falle von schriftlich vereinbarten, verbindlichen Teilterminen/-Lieferfristen mit einem Endtermin, wird vorstehende Regelung einer 
  pauschalierten Verzugsentschädigung jedoch nur dann einmalig Anwendung finden, wenn auch der Endtermin oder letzte 
  Teiltermin/Lieferfrist mit gesetzter Nachfrist, nicht eingehalten werden konnte. Eine Einhaltung eines solchen Endtermins heilt 
  vorangegangenen Verzug, die Leistung gilt gesamt als verzugsfrei erbracht. 
  Vorgenannter pauschalierter Schadenersatz hat vom Besteller spätestens, bei sonstiger Präklusion, bei Zahlung des Bezug- habenden 
  Rechnungsbetrages geltend gemacht zu werden. 
  7. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges wie zB. Rücktritt nach erfolgloser Nachfristsetzung 
  mit Ablehnungsdrohung, bleiben unberührt.
  Der Besteller ist verpflichtet, sich auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung 
  vom Vertrag zurücktritt oder ob er auf die Lieferung besteht. Der Anspruch auf Erfüllung ist in den Fällen des erfolglosen Ablaufs der 
  Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung ausgeschlossen. 
  8. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung/Leistung „ab Werk“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2000 
  vereinbart. Ist KFD verpflichtet, die Lieferung/Leistung anders als „ab Werk“ zu erbringen, so ist der Kunde zur rechtzeitigen Durchführung 
  notwendiger Vorarbeiten und Vorbereitungen verpflichtet, die die vereinbarte Art des Versandes sicherstellen. des Versandes sicherstellen.
  9. Teil- und vorfristige Lieferungen durch KFD sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. 
  § 5 Verpackung
  KFD verpackt die Ware nach jeweiligem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers. Eine Rücknahme der 
  Verpackung durch KFD ist nicht vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  § 6 Erfüllungsort/Gefahrübergang/An-/Abnahme
  1. Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen von KFD ist – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – der Firmensitz 
  der jeweiligen vertragsschließenden und die vertragscharakteristische Leistung erbringenden KFD Niederlassung in der Bundesrepublik 
  Deutschland. 
  2. Der Besteller hat die Ware unverzüglich, nach vorheriger schriftlicher Aufforderung durch KFD am Erfüllungsort an- oder abzunehmen.
  3. Ein Versand durch KFD erfolgt nur, wenn er ausdrücklich vom Besteller gewünscht wird. Der Versand und Transport erfolgt, soweit nichts 
  anderes schriftlich vereinbart ist, für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers nach bestem Ermessen von KFD. KFD versichert in diesem Fall 
  die Fracht auf Wunsch und zu Lasten des Bestellers. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ 
  (EXW) gemäß der INCOTERMS 2000 vereinbart.
  4. Jede Gefahr geht, sofern nicht bereits eine An-/Abnahme erfolgte, spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur 
  oder Frachtführer auf den Besteller über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei frachtfreier Lieferung, cif-, fob- und Transportklauseln, 
  gemäß der INCOTERMS 2000. Bei Beförderung durch unsere Fahrzeuge und Mitarbeiter geht jede Gefahr mit Beendigung des 
  Beladevorgangs auf den Besteller über. 
  5. Bei von KFD nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht jede Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft an den Besteller 
  auf diesen über. 
  6. Punkt 3. gilt auch entsprechend im Falle der Versandbereitschaft für eine vereinbarte Vorabnahme des Liefergegenstandes. 
  7. Eine Vor- oder Endabnahme gilt im Übrigen als erteilt, wenn, trotz schriftlicher Abnahmebereitmeldung durch KFD, ein Vor- oder 
  Endabnahmetermin von Seiten des Bestellers nicht innerhalb von 4 Wochen nach Datum der Abnahmebereitmeldung zustande kommt oder 
  im Falle erfolgter Lieferung, der Liefergegenstand bereits vom Besteller in Betrieb genommen wurde.
  8. Im Falle eines Annahmeverzugs des Bestellers ist KFD berechtigt, Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer angemessenen 
  Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Besteht KFD auf Erfüllung, kann diese die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Bestellers 
  vornehmen, verwahrt KFD das Liefergut jedoch selbst, ist KFD ohne Versicherungszwang berechtigt, vom Besteller ab dem zehnten Tag 
  nach Annahmeverzug eine Verwahrungsgebühr von je 0,3 % des Brutto-Faktura Wertes pro begonnener Woche zu verlangen. KFD ist nicht 
  verpflichtet, die eingelagerte Ware vor Begleichung der aufgelaufenen Verwahrungsgebühren und sonstiger Lieferansprüche auszuliefern, 
  auch wenn vorher andere Zahlungsvereinbarungen bestanden haben mögen.
  9. Annahmeverzug des Bestellers berechtigt KFD ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine 
  Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.
  § 7 Zahlungen
  1. Zahlungen sind vom Besteller, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, an die Zahlstelle der KFD, in EURO, jeweils binnen 
  30 Tagen nach Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) ohne Abzüge zu leisten. Zahlt der Besteller bis dahin nicht, tritt ohne weitere 
  Mahnung Zahlungsverzug ein. Die Rechnungsstellung erfolgt wie folgt:
  30% bei Auftragserteilung
  60% bei Versandbereitschaft, auch für Vorabnahmen
  10% nach Endabnahme durch den Besteller, spätestens jedoch 4 Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft.
  Erweiterungen und Änderungen werden zu 100% nach Fertigstellung (Lieferung) abgerechnet.
  Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist KFD zu vorgenanntem Modus alternativ berechtigt, vom 
  Besteller die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten Dokumentenakkreditivs durch dessen Bank zugunsten KFD vornehmen zu lassen. 
  Internationalität und erstklassige Reputation der Bankverbindung des Bestellers sind verpflichtend.
  2. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist KFD berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen für das Jahr in Höhe von 
  8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie etwaige weitere Schäden geltend zu machen. Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit und liegt 
  Zahlungsverzug vor, hat KFD Anspruch auf Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in 
  Höhe von 5 % für das Jahr.
  3. Werden KFD nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug des Bestellers hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, 
  die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass durch mangelnde Leistungsfähigkeit der 
  Zahlungsanspruch gefährdet wird, so ist KFD berechtigt, ausstehende Zahlungen sofort fällig zu stellen und die eigene Leistung zu 
  verweigern, bis die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wird nicht innerhalb einer von KFD gesetzten Frist die Zahlung 
  bewirkt oder die Sicherheit gestellt, ist KFD berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Bereits erfolgte 
  Teillieferungen sind, unabhängig von einem Rücktritt, sofort zu Zahlung fällig. Hiervon unberührt bleiben die weiteren, KFD kraft Gesetzes 
  zustehenden Rechte. 
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KFD 
  anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch KFD ist der Besteller nicht berechtigt, seine Forderungen gegen KFD ganz oder teilweise 
  abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Einziehung von Teilbeträgen durch Dritte ist ausgeschlossen.
  § 8 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von KFD (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, die KFD aus der 
  Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den 
  anerkannten Saldo. 
  2. Sollte nach dem anwendbaren Recht ein Eigentumsvorbehalt wie in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Regelung im 
  Land des Bestellers nicht wirksam sein, nicht genügen oder fehlen, kann KFD bei Auftragsbestätigung eine entsprechende Bankgarantie oder 
  ähnliche Sicherheit in Höhe des entsprechenden Auftrages verlangen.
  Der Besteller hat auf Verlangen von KFD diese umfassend bei ihren Bemühungen zu unterstützen, das Eigentumsrecht am Liefergegenstand 
  in dem betreffenden Land zu schützen oder in sonstiger Weise für eine ausreichende Sicherheit der Interessen von KFD an der Zahlung zu 
  sorgen.
  3. Alle Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für KFD vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, KFD nicht 
  gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KFD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (inkl. USt.) 
  der Vorbehaltsware zu den Werten der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen 
  beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der 
  Besteller KFD anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. 
  Der Besteller tritt KFD auch die Forderungen zur Sicherung derer Forderungen gegen ihn ab, die durch die allfällige Verbindung der 
  Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen 
  Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für KFD. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im 
  Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. 
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt KFD jedoch bereits jetzt alle 
  Forderungen und Sicherungsrechte in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der 
  Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach 
  Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller hat die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Zur Einziehung dieser Forderung 
  bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. KFD’s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KFD 
  verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten 
  Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens 
  gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann KFD verlangen, dass der Besteller KFD die abgetretenen 
  Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt 
  und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie von übrigen Waren getrennt zu verwahren und auf eigene 
  Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert ausreichend zu versichern und KFD diesen Versicherungsschutz auf Verlangen 
  nachzuweisen. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Besteller KFD unverzüglich unter Übergabe der für eine 
  Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten außergerichtlicher 
  Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen 
  Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden kann. 
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist 
  KFD berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Rückgabe 
  der Vorbehaltsware zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung bleiben unberührt. KFD ist 
  auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers 
  gestellt wird. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch KFD liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Zum Zwecke der Rücknahme ist KFD 
  berechtigt, den Bestand und Zustand der Vorbehaltsware aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen sowie zu diesem Zweck und zum Zwecke 
  der Rücknahme die Räumlichkeiten des Bestellers zu betreten. Die Kosten der Abholung und Rücknahme trägt der Besteller. 
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist KFD auf 
  Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von KFD verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen 
  von KFD weitere Sicherheiten zu bestellen, sofern der realisierbare Wert der von ihm bereits gegebenen Sicherheiten den Betrag der zu 
  sichernden Forderungen von KFD unterschreitet.
  § 9 Montage
  Montage oder Maschinenaufstellung erfolgt durch KFD nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung und zu den besonderen Montage-
  Bedingungen.
  § 10 Gewährleistung
  1. KFD gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; diese bemisst sich 
  ausschließlich nach den zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und 
  Leistungscharakteristika der Ware lt. Auftragsbestätigung.
  2. Es ist nicht die Absicht von KFD, und der Vertrag zwischen den Parteien ist nicht darauf angelegt, gegenüber dem Besteller eine über die 
  Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 1. hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu 
  übernehmen. 
  Eine Bezugnahme auf DIN- oder andere vergleichbare Normen dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar.
  3. Entsprechend Ziffer 2. sind Angaben in Produktinformationen, Preislisten und sonstiges dem Besteller von KFD überlassenes 
  Informationsmaterial keinesfalls als derartige Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen.
  4. KFD übernimmt keine Gewähr für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme 
  oder Reparatur des Liefergegenstandes durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten, auf Änderungen am Liefergegenstand 
  durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten ohne schriftliche Zustimmung von KFD, auf natürliche Abnutzung und 
  Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, auf Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, auf 
  mangelhafte Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrund beim Besteller oder auf chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, 
  sofern diese nicht von KFD zu vertreten sind, zurückzuführen sind. Ferner übernimmt KFD keine Gewähr für Mängel, die durch 
  Nichtbeachtung der Verarbeitungs-, Verwendungs- und Bedienungshinweise entstehen. Wenn die Lieferung nach Zeichnungen, 
  Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers oder Dritten erfolgt, übernimmt der Besteller das Risiko der Eignung für den vorgesehenen 
  Verwendungszweck, sofern nicht ausdrücklich von KFD schriftlich die Eignung der Liefergegenstände für diesen Verwendungszweck 
  bestätigt wird. 
  5. KFD haftet für Schäden am Liefergegenstand, die vor dem Gefahrenübergang auf den Besteller entstehen, sofern nicht der Schaden vom 
  Besteller zu vertreten ist oder auf einem Mangel des von dem Besteller beigestellten Materials oder auf einer von dem Besteller für die 
  Ausführung erteilten Anweisungen beruht. 
  6. Voraussetzung für Mängelansprüche ist, dass der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und 
  Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 
  einer Woche nach Übergabe der Waren oder vorher erfolgten Abnahme der Lieferungen und Leistungen schriftlich zu rügen. Versteckte 
  Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. 
  7. KFD kann nach eigener Wahl und auf eigene Kosten verlangen, dass der Besteller zur Prüfung oder Nacherfüllung die beanstandete 
  Lieferung an KFD verschickt oder bereithält. Der Besteller hat KFD die durch die Rüge entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn sich 
  herausstellt, dass die Lieferung oder Leistung keinen Mangel enthält, für den eine Gewährleistung der KFD besteht.
  8. KFD ist nach eigener Wahl zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Liefergegenstände berechtigt. Bei der Wahl der Art der 
  Nacherfüllung hat KFD die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Die zum Zwecke der 
  Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen hat KFD zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Ware zu einem anderen Ort als 
  dem Erfüllungsort verbracht worden ist, hat KFD nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen 
  Gebrauch des Liefergegenstandes. 
  9. Sollte die Nacherfüllung für KFD unmöglich oder unverhältnismäßig sein oder nach angemessener Frist zweimal fehlschlagen, kann der 
  Besteller nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht 
  ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, kann der Besteller nur dann 
  vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung und Leistung nachweislich keine Verwendung findet. Wählt 
  der Besteller Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz 
  zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware, sofern KFD die Vertragsverletzung nicht wegen Arglist zu vertreten hat. 
  10. Sofern der Besteller nach dem Gesetz (§ 637 BGB) nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen 
  Frist berechtigt wäre, den Mangel auf Kosten von KFD selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ist der Besteller zur 
  Ausübung dieses Rechts erst nach rechtzeitiger, schriftlicher Anzeige gegenüber KFD und entsprechender Unterrichtung über die zu 
  erwartenden Kosten berechtigt.
  11. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände kann der Besteller nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 
  12 Monaten ab Gefahrübergang geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 
  1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke (Baustoffe) und gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene 
  Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen (fünf Jahre) vorschreibt.
  12. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen KFD bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich 
  zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers 
  gegen KFD gelten - neben § 12 - insbesondere vorstehende Punkte 4-11 entsprechend.
  § 11 Höhere Gewalt
  1. Bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren schädigenden Ereignissen, die KFD nicht zu vertreten 
  hat, insbesondere bei Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Unruhen, kriegerischer Auseinandersetzungen, Aufstand, Embargo, 
  Beschlagnahme oder Einschränkungen des Energieverbrauchs, verlängert sich die Lieferfrist angemessen um die Dauer der Störung 
  zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, soweit diese Störungen nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. 
  Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Zulieferern von KFD eintreten. 
  2. KFD wird den Besteller unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis setzen. Dauert die 
  Störung länger als drei Monate, nachdem die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag 
  zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, sofern nicht nachweislich die erbrachten 
  Teillieferungen und – Leistungen für den Besteller unverwendbar sind.
  3. Hindert höhere Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, hat er KFD die aufgewendeten Kosten zur 
  Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
  § 12 Haftungsbeschränkung
  Die vorstehenden Absätze und diese Liefer- und Leistungsbedingungen enthalten abschließend die Haftung und Gewährleistung der KFD für 
  die Lieferungen, Leistungen und Pflichten aus der Bestellung und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche 
  jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem 
  Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden 
  des Bestellers, wie zum Beispiel aus Produktionsausfällen des Bestellers oder seiner Kunden, aus. Dies gilt auch, wenn der Besteller anstelle 
  eines Anspruches auf Schadenersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
  Diese sowie jede andere in diesen Liefer- und Leistungsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung gelten nicht für den Fall der 
  Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden 
  aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung 
  wesentlicher Vertragspflichten haftet KFD - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus 
  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 
  Eine Änderung der Beweislast zulasten des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Diese sowie jede weitere Haftungsbegrenzung in diesen 
  Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von 
  KFD. 
  § 13 Sonderbestimmungen für Software-Überlassung
  1. Für Software, die im Zusammenhang mit anderen Lieferungen und Leistungen oder allein an den Besteller übertragen oder überlassen 
  wird, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist bzw. 
  nicht zusätzlich ein gesonderter Softwarelizenzvertrag mit dem Besteller abgeschlossen wurde.
  2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Softwareprodukte können sowohl Standard -Software von Dritten, eigenentwickelte Software 
  oder eigenentwickelte Software-Applikationen sein und werden vom dem Kunden auf dem dort genannten Datenträger erworben. Für KFD 
  Software bzw. Software-Applikationen sind im Lieferumfang Anwendungsrichtlinien und Bedienhilfen für spezifisch geschultes Fachpersonal 
  beinhaltet, nicht aber eine unter diesem vorausgesetzten Expertenlevel einzustufende Bedienungsanleitung bzw. Handbuch. 
  3. Die Überlassung und Übertragung der Software erfolgt nach Maßgabe der §§ 69 a ff. Urhebergesetz (UrhG). Soweit nichts anderes 
  ausdrücklich vereinbart wird, überträgt KFD dem Besteller keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen 
  Softwarepakets in den von KFD erbrachten Lieferungen und Leistungen hinausgehen. Die bereits bestehenden Funktionen der Software als 
  geschlossenes, homogenes System kann der Besteller uneingeschränkt nutzen und sie auf seine betrieblichen Belange einstellen. Jede über 
  die Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung 
  der Software an die Gebrauchszwecke des Bestellers, das Herauslösen einzelner Programmbausteine und deren allfällige Weiterverwendung 
  sowie die Weiter- bzw. Rückentwicklung der Software oder deren originären Elementen durch den Besteller oder Dritte ist untersagt; 
  insbesondere die Rückentwicklung von Software u.a. zur Umgehung von technischen Kopierschutzmechanismen.
  Sofern dem Besteller keine gesonderte Kopierlizenz eingeräumt wurde, darf dieser von dem jeweiligen Software-Exemplar nur drei (3) Kopien 
  zu Sicherungszwecken anfertigen.
  4. Der Besteller darf die Software nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von KFD an Dritte weiterverkaufen. Diese Zustimmung 
  erstreckt sich grundsätzlich auch auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Verkauft der Besteller die Software, hat er die verkaufte 
  Software auf der bei ihm verbleibenden Hardware zu löschen und jede Sicherungskopie zu vernichten. 
  Der Besteller hat beim Verkauf zu berücksichtigen, dass Software und/oder die dazugehörige Dokumentation nach dem Deutschen 
  Außenwirtschaftsgesetz (z.B. wegen deren Art oder Verwendungszwecks) ausfuhrgenehmigungspflichtig sein können und hat die jeweils 
  erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen auf eigenen Namen und Rechnung eigenverantwortlich zu erwirken sowie die Bezug habenden 
  Lieferungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung auszuführen.
  5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, hat der Besteller keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software.
  6. Urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auf Dauer eingeräumt werden (einmal-vergütete Dauer-Softwareüberlassung), 
  sind bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der Lizenzgebühr und der weiteren aus der Bestellung und der gesamten 
  Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen der KFD frei widerruflich. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen der KFD einschließlich 
  der Software im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall wird der Besteller ermächtigt, dem Abnehmer diejenigen 
  Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen, die dem Besteller bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises, der Lizenzgebühr und der aus 
  der Geschäftsbeziehung bestehenden Ansprüche der KFD zustünden. Dies unter der Bedingung, dass eben diese Rechte und Pflichten 
  (insbesondere Schutzrechtsbestimmungen), explizit mittels schriftlichen Vertrages vom Besteller auf den Abnehmer über Bunden werden. 
  Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der KFD 
  ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Waren 
  ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung 
  ermächtigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 8 entsprechend.
  7. Dem Besteller ist bekannt, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können. KFD übernimmt hinsichtlich der Lieferung der 
  Software keine Gewähr dafür, dass die Software in jeder Hinsicht unterbrechungs- und fehlerfrei arbeitet und dass die darin enthaltenen 
  Funktionen in allen denkbaren Kombinationen ausgeführt werden können, soweit durch diese Einschränkungen die Tauglichkeit der Software 
  zum gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Als Fehler in der Software gelten solche 
  vom Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist nachgewiesene, reproduzierbare erhebliche Abweichungen derselben von den 
  Spezifikationen der Bezug habenden Auftragsbestätigung. KFD beseitigt solche Fehler durch Lieferung eines neuen 
  Softwareausgabestandes (Update). Sofern der Bezug habende Aufwand für KFD in einem proportionalen Verhältnis zur Dringlichkeit und 
  Erheblichkeit des Problems auf Seiten des Bestellers steht, wird KFD bis zur Lieferung eines solchen Updates eine Zwischenlösung 
  bereitstellen. Bei Softwarefehlern, die die vertragsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigen, kann die Mängelbehandlung auch durch 
  Hinweise zur Beseitigung oder zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers erfolgen. Die Gewährleistung umfasst – unter Hinweis auf die 
  einschlägigen Bestimmungen des § 12 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen – nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch 
  äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen, sowie nichtreproduzierbare Mängel außerhalb der Programmfunktion und 
  Ansprüche aus Verlust von Informationen und Daten. 
  Der Anwender hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Vornahme von Programmerweiterungen oder Programmänderungen nach 
  Gefahrübergang, auch nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Änderungen notwendig werden sollten. 
  8. Die Fehlerdiagnose und -beseitigung im Rahmen der Gewährleistung durch KFD erfolgt nach Wahl dieser beim Besteller oder bei KFD. 
  Der Besteller ist dbzgl. zur re-gelmäßigen Sicherung und Wartung seiner Daten verpflichtet. Wird die Fehlerdiagnose- und Beseitigung beim 
  Besteller durchgeführt, so wird dieser branchenüblich die dafür unmittelbar benötigte Hard- und Software sowie Fachpersonal, zum 
  vereinbarten Termin, unentgeltlich zur Verfügung stellen, widrigenfalls – bei sonstiger allfälliger Undurchführbarkeit – der Besteller die vollen 
  Kosten des vergeblichen Reise- bzw. Zeitaufwandes zu tragen hat. Vorstehende Kostentragungspflicht des Bestellers gilt auch für unnötige, 
  vom Besteller zu vertretende Verzögerungen bei seiner erforderlichen Mitwirkung im Rahmen der Gewährleistungstätigkeit von KFD.
  9. KFD haftet nicht für Schäden, die aufgrund einer vom Besteller oder durch einen von KFD nicht beauftragten Dritten durchgeführten 
  Änderungen oder Bearbeitungen des Quellcodes oder der Software an der Software und an den sonstigen Liefer- und 
  Leistungsgegenständen entstehen. 
  § 14 Sonstige Urheber- und Nutzungsrechte
  1. Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von KFD gefertigten Berichte, Pläne, Konzepte, Zeichnungen, 
  Aufstellungen, Analysen und Berechnungen nur für seine eigenen und die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwandt und nicht weiter als 
  vertraglich vorgesehen publiziert werden. Soweit Arbeitsergebnisse urheber-rechtsfähig sind, bleibt KFD Urheber. 
  2. Soweit die Lieferungen und Leistungen von KFD die Einräumung von Verwertungs- und Nutzungsrechten beinhalten, erfolgt diese 
  Einräumung nur soweit, wie dies für die Bestellung vereinbart ist oder sich aus den erkennbaren Umständen und dem Vertragszweck der 
  Bestellungen ergibt. 
  3. Soweit für die Lieferungen und Leistungen der KFD Leistungen und Arbeitsergebnisse Dritter heranzuziehen sind, wird KFD deren 
  Nutzungsrechte in dem im vorstehenden Absatz umschriebenen Umfang erwerben und auf den Kunden übertragen, soweit dies für die 
  Bestellung erforderlich ist. Ist der Erwerb der Nutzungsrechte in diesem Umfang nicht möglich oder bestehen Beschränkungen der 
  Nutzungsrechte oder sonstige Rechte Dritter, wird KFD den Besteller hierauf hinweisen. Der Besteller verpflichtet sich, diese 
  Beschränkungen – auch im Falle eines Weiterverkaufes an Dritte – zu beachten und KFD diesbezüglich. schad- und klaglos zu halten. Dies 
  gilt auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
  4. Sofern ein Dritter Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (im folgenden kurz 
  „Schutzrechte“) durch die von KFD gelieferte Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Besteller geltend macht und dadurch dessen 
  vertragsgemäße Nutzung der Produkte erheblich beeinträchtigt oder untersagt, wird KFD – nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten – entweder 
  diese Produkte so ändern oder ersetzen, dass diese das Schutzrecht nicht mehr verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten 
  Spezifikationen entsprechen oder andernfalls den Besteller von den Bezug habenden Lizenzgebühren gegenüber dem Dritten freistellen. Ist 
  dies KFD zufolge unangemessener Konditionen nicht möglich, wird KFD die jeweiligen Produkte, gegen Erstattung des entrichteten 
  Kaufpreises, abzüglich eines allfälligen Wertersatzes für die Nutzung, zurücknehmen.
  5. Voraussetzungen für die Haftung von KFD nach vorstehender Ziffer 4. sind die unverzügliche, schriftliche Verständigung von KFD durch 
  den Besteller hinsichtlich einer solchen behaupteten Schutzrechtsverletzung, die Nichtanerkennung derselben sowie jegliche Bezug habende 
  Auseinandersetzung, sei es gerichtlich oder außergerichtlich, nur in Absprache mit KFD zu führen. Sollte der Besteller aus 
  schadensmindernden oder anderen wichtigen Gründen die Nutzung eines solchen Produktes einstellen, so ist er verpflichtet, dies mit der 
  unzweideutigen Maßgabe zu tun, dass damit keinerlei Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  6. Hat der Besteller die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten, sind vorstehende Ansprüche gem. Punkt 4. unter zusätzlichen Hinweis 
  auf Punkt 3. ausgeschlossen.
  7. Für Leistungen und Werke, die der Besteller zur Verfügung stellt, für Leistungen und Lieferungen, die nach Zeichnungen, Modellen oder 
  sonstigen Angaben des Bestellers oder Dritten hergestellt werden sowie für KFD nicht vorhersehbare Anwendung oder Veränderungen / 
  Zusammensetzung ihrer Leistungen oder Lieferprodukte durch/mit KFD-fremden Produkten, ist KFD nicht verpflichtet, allfällige Nutzungs- und 
  Verwertungsrechte sicherzustellen und haftet KFD nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Insoweit ist der Besteller verpflichtet, KFD 
  von Ansprüchen Dritter, auch für die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung, schad- und klaglos zu halten. 
  8. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind – unbeschadet des Rechtes auf Rücktritt 
  und der einschlägigen Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages, insbesondere in § 12 desselben – ausgeschlossen.
  § 15 Geheimhaltung
  Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über KFD erfahren hat, 
  streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von KFD keine Informationen, 
  Dokumente/Dokumentationen, Programmbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu 
  vervielfältigen oder sonst zugänglich zu machen sowie diese Pflichten Angestellten, Mitarbeitern, Gehilfen, beauftragten Personen oder wie 
  immer verbundenen Unternehmen vollinhaltlich zu überbinden.
  § 16 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Bestellauftrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder 
  werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
  2. Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des 
  UN-Kaufrechtes (CISG) sowie des Kollisionsrechtes (IPR) ist ausgeschlossen.
  Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit nicht anders vereinbart, Rosenheim in der Bundesrepublik Deutschland. KFD ist jedoch berechtigt, 
  den Besteller auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist KFD nach eigner Wahl außerdem alternativ berechtigt, 
  Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- u. Schiedsgerichtsordnung der 
  Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren von dieser Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss 
  der ordentlichen Gerichte, endgültig entscheiden zu lassen.
  Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in Deutschland haben
 
 
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